Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen kann, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (Az. XI R 4/20).
Im Streitfall vermittelte der Kläger, ein gemeinnütziger Tierschutzverein, Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlten für die Vermittlung je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine Schutzgebühr von 200 Euro an den Kläger, die in Einzelfällen ermäßigt wurde. Der Kläger vertrat für die Streitjahre die Auffassung, er sei mit der Tiervermittlung kein Unternehmer. Für die Folgejahre meldete er die Schutzgebühren als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an. Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass es sich dabei in allen Jahren um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der dem allgemeinen Steuersatz unterliege.
Das Finanzgericht Nürnberg gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Vermittlung von Tieren als steuerbarer Umsatz unterliege in allen Jahren dem ermäßigten Steuersatz. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts ab.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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