Wenn in der Trefferliste auf einem Mietwagenportal ein Gesamtpreis genannt wird, obwohl noch zusätzliche Gebühren entstehen können, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr “junge Fahrer” nicht im Gesamtpreis enthalten sind. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 3-10 O 11/23).
Auf einem Mietwagenportal konnten Verbraucher im Jahr 2023 Preise verschiedener Mietwagenunternehmen in Spanien vergleichen und an Ort und Stelle eine Mietwagenbuchung vornehmen. In der Trefferliste wurde groß und fett ein Gesamtpreis genannt. Dieser enthielt jedoch nicht zusätzlich anfallende Gebühren, wie die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr “junge Fahrer”. Diese Gebühren erschienen erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe und klagte schließlich gegen die Betreiberin des Portals auf Unterlassung.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Dem Wettbewerbsverband stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Die beklagte Betreiberin des Mietwagenportals habe gegen die gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen und damit die Verbraucher irregeführt. Den Verbrauchern seien wesentliche Informationen vorenthalten worden. Zu den sonstigen Preisbestandteilen würden die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises gehören, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Bei den hier vorliegenden Gebühren sei dies der Fall. Der Verbraucher müsse diese Gebühren, soweit sie im jeweiligen Einzelfall anfallen, unumgänglich und verpflichtend tragen, wenn er das Mietfahrzeug mieten und nutzen wolle. Die anfallenden Gebühren seien auch von Anfang an vorhersehbar. Unerheblich sei der Umstand, dass die zusätzlichen Gebühren im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs angezeigt würden und insoweit auch ein Gesamtpreis genannt werde. Es sei in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend auf die generierte Trefferliste abzustellen, da dem Verbraucher dort erstmals eine konkrete Preisangabe präsentiert werde und er bereits dort die erste geschäftliche Entscheidung treffe, nämlich mit welchem konkreten Treffer er sich näher auseinandersetzen wolle. Diese Entscheidung werde jedoch maßgeblich erschwert und verfälscht, weil die Beklagte in der Trefferliste gerade nicht den tatsächlich anfallenden Gesamtpreis nenne, sondern einen geringeren Preis.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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