Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, die Belege selbstständig zu ordnen. So entschied das Amtsgericht Münster (Az. 38 C 1947/22).
Die Mieter einer Wohnung hatten von ihrer Vermieterin die Vorlage der Belege zu den Betriebskostenabrechnungen von 2018 bis 2020 verlangt. Da die Vermieterin diese in ungeordneter Form übergeben hatte, verweigerten die Mieter Nachzahlungen, weil die Belege weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert waren. Die Vermieterin akzeptierte die Zahlungsverweigerung nicht.
Das Gericht gab jedoch den Mietern Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen zu, da den Mietern ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Vermieterin habe ihnen keine umfassende Belegeinsicht gewährt, indem sie die Belege in einer ungeordneten Form vorlegte. Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusammenstellung der Abrechnungsbelege. Das umfasse eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten. Dabei sei auf einen juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter abzustellen. Anderenfalls könne ein Mieter sein Prüfungsrecht nicht sinnvoll ausüben. Mieter seien nicht verpflichtet, die Belege selbstständig zu ordnen oder Zusammenhänge in den Rechnungen fortlaufender Verträge zu erkennen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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