Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob die Einkünfte eines in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen aus einer Tätigkeit im Schiffsverkehr zwischen Hamburg und Helgoland, die von einem auf Zypern ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden, der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Az. 1 K 232/22).
Wenn ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger für einen zypriotischen Arbeitgeber auf einem zypriotischen Schiff im Schiffsverkehr zwischen Hamburg und Helgoland nichtselbstständig tätig ist und auf den Fahrten keine internationalen Gewässer, sondern lediglich die Elbe sowie die seit 1995 gültige 12-Meilenzone vor dem Festland und die 12-Meilenzone um Helgoland durchfahren werden, gelte die Tätigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA Zypern als in Deutschland ausgeübt. Die Vergütung werde dem Steuerpflichtigen auch nicht für eine Arbeit „an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr” im Sinne von Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern gezahlt und sei daher in Deutschland einkommensteuerpflichtig.
Unter „Binnenverkehr” im Sinne von Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern ist die Binnenschifffahrt, also nur derjenige Verkehr zu verstehen, der ausschließlich auf Binnengewässern stattfindet, die geografisch innerhalb des Festlandes liegen (Flüsse, Kanäle und Seen). Das treffe auf die Überfahrt nach Helgoland nicht zu, da diese durch ein Küstenmeer führe. Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern erfasst insoweit nur den internationalen Seeverkehr und die Binnenschifffahrt, nicht aber den „nationalen Seeverkehr”.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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