Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger. Ohne Kenntnis des kriminellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 180/22).
Die Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die Beklagte betreibt u. a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Auch vor dem Oberlandesgericht bekam der Kläger nicht Recht. Die Beklagte hafte ihm nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfalte keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst habe, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen sei noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlegern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, gekannt habe. Dies gelte auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der „Insolvenzfestigkeit“ der Anlage im Fall ihrer Insolvenz. Als bloße Lagerhalterin sei die Beklagte grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen. Es sei auch nicht feststellbar, dass sich die Beklagte einer Kenntnis von deren kriminellen/sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen habe.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.