Der Trittschallschutz in einer Mietwohnung muss grundsätzlich nur den Anforderungen genügen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Es besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Neubaustandard. So entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az. 16 C 301/21).
Die Mieterin einer Wohnung verlangte vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding von der Vermieterin u. a. einen besseren Trittschallschutz. Die Mieterin beschwerte sich über Kinderlärm, der von der über ihr gelegenen Wohnung ausgehe. Das Miethaus war im Jahr 1962 errichtet worden. Der Trittschallschutz entsprach den Anforderungen, die zu dieser Zeit galten.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf einen besseren Trittschallschutz zu. Für die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen komme es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes an. Sonst könne ein Mieter immer dann, wenn sich Bauvorschriften ändern, einen Anspruch auf umfassende Baumaßnahmen geltend machen, bis jedes Gebäude einem aktuellen Neubaustandard entspricht. Jedoch könne im Einzelfall die Herstellung eines Bauzustands verlangt werden, der aktuellen DIN-Normen entspricht, wenn der Vermieter sowieso umfassende bauliche Veränderungen vornehme oder wenn es um die Grundausstattung wie einer ausreichenden Elektro- oder Wasserversorgung und damit um unerlässliche Umstände einer Wohnnutzung gehe. Das war hier jedoch nicht der Fall.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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