Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 8.22).
Die Abfrage der Anschrift sei zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Auskunftsersuchens erforderlich. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig. Deshalb müsse die Behörde den Namen und regelmäßig auch die Anschrift des Antragstellers kennen.
Die Speicherung der Adresse war erforderlich, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern. Auch die Verwendung der Anschrift für die Übersendung des ablehnenden Bescheids per Post war erforderlich. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat durfte sich im Streitfall ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden, obwohl der Antragsteller einen elektronischen Zugang (hier: § 3a Abs. 1 VwVfG) eröffnet hatte. Bislang müsse es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziere.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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