Die Erhebung von Lkw-Maut war im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2020 jedenfalls rechtswidrig, soweit in die Berechnung der Mautsätze Kosten für die Verkehrspolizei eingestellt wurden. So entschied das Verwaltungsgericht Köln und hat die Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung von Mautgebühren und zur Verzinsung des Erstattungsbetrags verpflichtet (Az. 14 K 6556/20).
Die Kosten der Verkehrspolizei durften wegen Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze eingestellt werden. Die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die dies für den Zeitraum 2010-2011 bereits entschieden hatten, seien auf den hier streitigen Klagezeitraum vollständig übertragbar. Der Ansatz der Verkehrspolizeikosten sei fehlerhaft gewesen, weil darin auch solche Kosten enthalten waren, die für die Erledigung anderer Aufgaben der Polizei angefallen sind.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 5,86 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 27. Oktober 2020 4,44 % beträgt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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