Die Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW), wonach Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, wahrt nicht die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb unwirksam. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 5.22).
Der Kläger, ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 an einer Universität des Landes Baden-Württemberg, erhielt vom beklagten Land eine Beihilfe zu den ihm aus Anlass der medizinischen Versorgung seiner Tochter in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Aufwendungen. Von dem errechneten Beihilfebetrag zog das Land für jedes Jahr eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 275 Euro ab. Der Kläger stützte seine auf Zahlung weiterer Beihilfe in Höhe von 100 Euro (50 Euro für jedes Jahr) gerichtete Klage u. a. darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die besser verdienenden und deshalb leistungsfähigeren Professoren der Besoldungsgruppe C 4 225 Euro betrage, während sie für Professoren der Besoldungsgruppe W 3 um 50 Euro auf 275 Euro erhöht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Kläger Recht. § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW sei unwirksam, weil der auch im Beihilferecht geltende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt worden sei. Sie habe nur den Rang einer Verordnung. An einer danach erforderlichen hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass der Verordnungsregelung fehle es hier. Der als Ermächtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (§ 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW) sei mit der Formulierung “zumutbarer Selbstbehalte” weder eine Obergrenze der Eigenbeteiligung zu entnehmen noch ob und nach welchen Kriterien die Kostendämpfungspauschale zu staffeln sei.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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