Ein Zeitsoldat, der im Dezember 2021 eine COVID-19-Impfung verweigert hat, durfte fristlos entlassen werden. So entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 1117/22).
Der Kläger hatte seine Weigerung damit begründet, dass er den Impfbefehl für rechts- und verfassungswidrig hielt. Insbesondere befürchtete er gesundheitliche Nebenwirkungen der Impfung und vertrat den Standpunkt, dass die Impfung nur einen geringen Schutz gegen die Omikron-Variante biete und die Impfpflicht daher unverhältnismäßig sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung jedoch als rechtmäßig bestätigt. Der Kläger habe gegen die Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen verstoßen und damit die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet. Es handele sich insoweit um eine Dienstpflichtverletzung im sog. militärischen Kernbereich, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigte. Durch die Weigerung, sich impfen zu lassen, habe er im täglichen Dienstbetrieb seine Gesundheit und die seiner Kameraden gefährdet, denn die Verbreitung übertragbarer Krankheiten könne die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen. Es oblag nicht seiner individuellen Entscheidung, ob er sich impfen lasse oder nicht. Der Gesetzgeber durfte vielmehr zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht normieren.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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