Einem Vermieter steht gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zu, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat. So entschied das Landgericht Hanau (Az. 2 S 35/22).
Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zum Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter Recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter macht hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 Euro zuerkannt.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hanau zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120 Euro pro Monat seien auch nicht zu beanstanden.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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