Wenn über eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag besteht, ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. So entschied das Amtsgericht Koblenz (Az. 142 C 1732/23).
Über eine Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz bestand ein einheitlicher Mietvertrag. Im April 2023 begehrte die Vermieterin eine Mieterhöhung sowohl für die Wohnung als auch gesondert für den Stellplatz. Da die Mieterin der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei bereits unzulässig, denn die Vermieterin behandle den einheitlichen Mietvertrag über die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz nicht als solchen, sondern als zwei gentrennte Verträge mit gesondert zu berechnenden Miethöhen. Das werde der von den Parteien gewählten Vertragsstruktur nicht gerecht und sei damit unzulässig. Es gebe nicht eine Miete für die Wohnung und eine Miete für den Stellplatz, sondern nur eine Miete für die Wohnung mit Stellplatz. Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für die Wohnung und den Stellplatz gesondert aufgeführt werden, sei hier unbeachtlich.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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