Wenn ein Unternehmen Online-Abonnements exklusiv über eine von einer anderen Firma betriebene Website anbietet, muss es dafür sorgen, dass die Abos auf dieser Seite per Schaltfläche kündbar sind. So entschied das Landgericht Hildesheim nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Verkaufsplattform Digistore24. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, es sei nicht Betreiber der Website und daher für deren Gestaltung nicht verantwortlich (Az. 3 O 109/23).
Im Streitfall ging es um eine besondere Vertriebsform für Online-Abonnements. Die GC Ventures UG warb auf ihrer Seite guitar-campus.de für den Abschluss von Abonnements zum Gitarre lernen mithilfe von Videos und Schulungsunterlagen. Nach Klick auf eine der Bestellschaltflächen wurden Verbraucher auf eine Bestellseite von Digistore24 weitergeleitet, wo sie den Vertrag abschließen konnten. Digistore24 war als Reseller Anbieter und Vertragspartner der Kunden. Erreichbar war das Angebot aber exklusiv nur über die von GC Ventures betriebene Seite guitar-campus.de. Bei solchen Abonnements müssen Onlineanbieter bereits seit Juli 2022 auf der Website eine Schaltfläche vorhalten, die eine einfache Kündigung per Mausklick ermöglicht. Doch auf guitar-campus.de fehlte der Kündigungsbutton. Deshalb hatte der vzbv Digitore24 als Anbieter der Abos zunächst erfolglos abgemahnt und dann verklagt. Die Gesellschaft lehnte die Verantwortung für den Rechtsverstoß ab. Da sie die Seite nicht betreibe, sei sie auch für deren Gestaltung nicht verantwortlich.
Das Gericht gab dem vzbv Recht. Digistore24 hätte die Kündigungsmöglichkeit über eine Schaltfläche auf der Website sicherstellen müssen. Der Abschluss der Abonnements sei faktisch nur über die Seite guitar-campus.de möglich. Das Unternehmen habe somit die Erreichbarkeit des Angebots und damit einen Teil des Geschäftsbetriebs auf den Betreiber der Website ausgelagert. Digistore24 hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass die Website des Werbepartners den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton enthalte. Das habe das Unternehmen gegenüber der GC Ventures UG auch durchsetzen können – allein schon durch die Möglichkeit, deren Leistungen nicht mehr als Reseller anzubieten und ihr somit die Verdienstmöglichkeiten zu nehmen. Unabhängig davon wäre der Anbieter bei diesem Geschäftsmodell ohnehin verpflichtet gewesen, sich einen entsprechenden Einfluss auf den Betreiber der Website zu sichern.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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