Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1324/22).
Die Klägerin sammelte Reste ein und entsorgte diese. Die nach der Zerkleinerung der Reste entstehende Biomasse wurde zu Biogasanlagen verbracht, welche die Klägerin an verschiedenen Standorten betrieb. Durch die Vergärung der Biomasse gewann die Klägerin Biogas, das sie zur Erzeugung von Strom verwendete. In den Jahren 2018 und 2019 entnahm die Klägerin den von ihr erzeugten Strom an dem jeweiligen Standort ihrer Anlagen zum Selbstverbrauch. Ferner leistete sie den Strom an Letztverbraucher, die den Strom auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Anlage dem dort von ihr unterhaltenen Netz entnahmen. Darüber hinaus speiste die Klägerin den überschüssigen Strom im Wege der Direktvermarktung in das allgemeine Versorgungsnetz ein. Die Klägerin meldete beim Hauptzollamt jeweils im Folgejahr die Strommengen an, die sie ihrer Ansicht nach steuerfrei entnommen und geleistet hatte. Der Beklagte folgte den Anmeldungen der Klägerin nicht und setzte für 2018 und 2019 entsprechende Stromsteuern fest.
Das Gericht bestätigte die Steuerfestsetzung des Hauptzollamt nur teilweise, denn hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 mit den drei Anlagen erzeugten sowie entnommenen Stroms greife die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. Diese Anlagen hätten in diesem Zeitraum zwar für sich genommen eine elektrische Nennleistung von weniger als jeweils zwei Megawatt gehabt, jedoch seien die Nennleistungen der von der Klägerin betriebenen Stromerzeugungseinheiten für Zwecke des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. als eine Anlage zu betrachten. Im Stromsteuerrecht sei von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Stromerzeugungseinheiten verbiete. Danach sei auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang – nicht aber auf eine standortbezogene Betrachtung – abzustellen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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