Das Landgericht Berlin II entschied, dass ein Schornstein zum Gemeinschaftseigentum gehört (Az. 85 S 52/23).
Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie seien damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gelte auch dann, wenn der Schornstein nur einem Wohneigentum dient.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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