Wenn sich Eheleute nach einer Trennung darüber streiten, bei wem der gemeinsame Hund künftig leben wird, ist das Tierwohl das oberste Entscheidungskriterium. In erster Linie ist relevant, wer der beiden Ex-Partner die Hauptbezugsperson des Hundes ist. Gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann, und schließlich, wer das artgerechtere Umfeld bietet. Darauf wies das Amtsgericht Marburg hin (Az. 74 F 809/23 WH).
Im konkreten Fall hatte eine Frau den gemeinsamen Hund bei der Trennung mitgenommen, ohne den Mann darüber zu informieren. Der wollte den Hund jedoch bei sich haben und klagte vor Gericht.
Das Amtsgericht Marburg verpflichtete die Frau, den Hund ihrem Mann unverzüglich herauszugeben – u. a. mit dem Impfpass, den Futternäpfen, dem Hundebett und den Kuscheltieren. Zwar ließe sich nicht eindeutig feststellen, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei, da beide Ex-Partner offensichtlich eine gute und enge Bindung zu dem Tier hatten. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei allerdings, dass nur im Haushalt des Mannes für den Hund die Möglichkeit bestehe, sich auch frei draußen im Garten aufzuhalten. Gerade diese freie und unbeschränkte Nutzung eines hundesicher eingezäunten Gartens bedeute für das betreffende Tier einen ganz erheblichen Zuwachs an Lebensqualität. Zudem müsste der Hund im Haushalt der Frau an fünf Tagen die Woche jeweils für sechs Stunden allein zu Hause bleiben, während der Mann zum größten Teil zu Hause arbeite. Ersteres stelle für den Hund wohl kein Problem dar, doch könne er beim Mann offenbar bis auf wenige Abwesenheiten mit diesem mehr oder weniger rund um die Uhr zusammen sein.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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