Ausgaben des Betreibers eines Sicherheitsdienstes für Übernachtungskosten seines Personals im Rahmen der Erbringung von Bewachungsleistungen bei einer Veranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer zur Tragung der Kosten verpflichtet war, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Vorliegen einer Scheinrechnung auszugehen ist. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 2 K 772/14).
Wenn der Unternehmer durch seinen bei ihm angestellten Bruder getäuscht und unter Vorlage eines von dem Unternehmer selbst unterschriebenen Vertrags zur Leistung einer Zahlung bewegt werde, sei diese nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Täuschung nur deshalb gelang, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.
Das Gericht habe zwar keine Zweifel, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in erheblichem Umfang Sicherheitsdienstleistungen erbrachte, weshalb Mitarbeiter vor Ort waren, die dort auch übernachtet haben. Erheblich Zweifel bestünden jedoch, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Daher stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die in Streit befindlichen Übernachtungskosten gezahlt hat. Aus diesem Grund scheide auch eine mögliche Schätzung aus.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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