Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass ein ehemaliger Polizist keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst hat (Az. 1 K 2399/23).
Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen sei, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs in den Bereichen Kopf, Gesicht und Unterarme.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall hier nicht vorliegen. Erforderlich sei im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d. h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon könne bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein, denn Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Des Weiteren gebe es keine Referenzfälle.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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