Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB). Wenn keine Erben benannt wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sie können zwar enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sog. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). In bestimmten Fällen kann dieser jedoch entzogen werden (§ 2333 BGB).
Im Streit um das Erbe hatte das Landgericht Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eines der Kinder enterbt wurde (Az. 6 O 206/22).
Eine Familie war zerstritten. Die Mutter setzte handschriftlich ein Schreiben mit Betreff “Pflichtteilsentzug” für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasste die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Als die Mutter verstarb, stritten die Kinder um das Erbe. Vor dem Landgericht Lübeck meinte das eine Kind, es liege kein wirksames Testament vor, es sei also gesetzlicher Erbe. Das Geschwisterkind entgegnete, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.
Das Gericht entschied, dass ein gültiges Testament vorliegt, in dem ein Kind enterbt wurde. Dabei berücksichtigte das Gericht die Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung. Das maschinell geschriebene Dokument sei kein gültiges Testament, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch durch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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