Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Schornsteinfegers abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wandte. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze (Az. 1 L 883/24).
Der Antragsteller ist seit rund zwanzig Jahren als öffentlich bestellter Schornsteinfeger tätig, zuletzt in einem Bezirk im Landkreis Gießen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hob die Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk auf mit der Begründung, dass erhebliche Defizite bei der Durchführung von Feuerstättenschauen und der Führung des sog. Kehrbuchs vorlägen. Mangels Feuerstättenbescheiden seien Eigentümer nicht über notwendige Kehrarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus habe es zahlreiche Beschwerden hinsichtlich des persönlichen Auftretens gegeben. Der Antragsteller machte demgegenüber geltend, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits zweimal beanstandungsfrei einen Schornsteinfegerbezirk übergeben habe. Bis zum Sommer 2022 habe er seinen Bezirk auch weitgehend beanstandungsfrei verwaltet.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze. An die Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers seien in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht, was sich durch die besonders gravierenden Nachlässigkeiten im fachlichen Bereich gezeigt habe. So habe in einem großen Teil der Gebäude in seinem Bezirk die letzte Feuerstättenschau über fünf Jahre zurückgelegen. Bei über der Hälfte der Grundstücke habe es seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers in dem Gießener Bezirk gar keine Feuerstättenschau gegeben. Das Kehrbuch sei nicht auf dem neuesten Stand gehalten worden. Ergänzend stützte das Gericht die Entscheidung auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An dieser bestünden durchgreifende Zweifel mit Blick auf zahlreiche Beschwerden hinsichtlich seines persönlichen Auftretens bei Feuerstättenschauen und seiner fehlenden Erreichbarkeit bzw. Kommunikation.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.