Das Amtsgericht München gab einer Klage auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 329,57 Euro (Az. 171 C 7665/22). Ein Eigenverschulden des Fahrzeuginhabers war nicht erkennbar.
Der Vater der Klägerin war mit deren Pkw in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Ihr Vater habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Es stehe fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden sei. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung sei der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen habe. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer sei zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angehe, sei der Sachvortrag der beklagten Partei mangels hinreichender Substanziierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen. Die beklagte Partei sei gehalten, konkret zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sog. Benutzerhinweise vorzutragen. Es werde schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt. Danach könne der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion habe die Beklagte einzustehen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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