Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an der Kaufsache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. So entschied das Landgericht Lübeck im Streitfall nach dem Verkauf eines Motorboots (Az. 15 O 37/23).
Eine Frau erbte von ihrem Ehemann ein Motorboot und wollte es verkaufen. Das Boot wurde mehreren Interessenten vorgeführt. Manchmal war bei diesen Vorführungen der Sohn der Frau dabei. Ein Käufer für das Boot fand sich aber zunächst nicht. Ihr Sohn traf sich daraufhin mit einem anderen Mann, der Interesse an dem Boot zeigte. Bei diesem Besichtigungstermin hatte das Boot erst Startprobleme, sprang dann aber an. Der Mann verzichtete daraufhin auf eine Probefahrt und kaufte das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dabei trat der Sohn der Frau selbst als Verkäufer des Bootes auf und stand auch im Kaufvertrag. Nachdem das Boot winterfest gemacht worden war, wandte sich der Käufer an den Sohn. Er wollte den Verkauf rückabwickeln. Das Boot habe einen Getriebeschaden. Die Mutter habe auch spätestens seit der Besichtigung des Bootes durch andere Interessenten hiervon gewusst. So habe aufgrund der Schäden einmal eine Probefahrt nicht stattfinden können. Ihr Sohn müsse sich als Verkäufer des Bootes so behandeln lassen, als ob er dieses Wissen seiner Mutter teile. Daher könne er sich nicht auf den Mängelgewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer forderte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bootes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Käufer könne nicht beweisen, dass der Sohn den Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn dafür hätte der Sohn von dem Mangel wissen müssen, oder Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht haben, dass das Boot in Ordnung gewesen sei. Zwar wurde mit der Mutter bei einem Besichtigungstermin mit anderen Interessenten darüber gesprochen, dass das Boot wohl ein Problem am Motor habe. Aber es sei nicht mehr zweifelsfrei feststellbar gewesen, dass mit dem Sohn explizit über den eventuell fehlerhaften Motor gesprochen wurde. Auch müsse sich der Sohn nicht das Wissen seiner Mutter zurechnen lassen, denn die Mutter spielte bei dem Verkauf keine Rolle als Vertreterin oder Gehilfin ihres Sohnes.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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