Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen den ausgeschiedenen Verwalter keinen Anspruch darauf, eine formal ordnungsmäße Abrechnung zu korrigieren. Dies kann der neue Verwalter übernehmen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Pankow (Az. 7 C 323/23).
Auf einer Eigentümerversammlung von Wohnungseigentümern im Oktober 2023 wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung 2021 wegen Fehlern abgelehnt. Die Abrechnung wurde noch vom ausgeschiedenen Verwalter erstellt und war formal ordnungsgemäß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den ehemaligen Verwalter auf Korrektur der Jahresabrechnung.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Klägerin stehe gegen den ehemaligen Verwalter kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung zu. Denn er habe die Abrechnung formal ordnungsgemäß erstellt. Damit sei der Anspruch erfüllt. Mögliche Einwände gegen die Abrechnung könnten durch einen neuen Verwalter korrigiert werden. Dazu sei die Mitwirkung des früheren Verwalters nicht erforderlich.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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