Der Kläger war von Beruf Kaufmann. Er erzielte neben den hier streitigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Ab dem Jahr 2002 erwarb der Kläger umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Laut einer Eröffnungsniederschrift vom 23.04.2003 beabsichtigte der Kläger, auf den erworbenen Flächen des Guts und gegebenenfalls weiter zu erwerbenden Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten. Zuvor hatte der landwirtschaftliche Berater eine “Übergabebewertung” und ein “Bewirtschaftungskonzept für den Betrieb” erstellt. Das Bewirtschaftungskonzept enthielt keine Angaben zu voraussichtlichen Umsätzen und zur Ertragsentwicklung. Der landwirtschaftliche Sachverständige hatte eine Überprüfung des Übergabe- und Bewirtschaftungskonzepts des landwirtschaftlichen Beraters X verfasst. Auch diese Überprüfung enthielt weder Angaben zu voraussichtlichen Umsatzerlösen noch zur Gewinn- bzw. Verlustentwicklung des Betriebs. Bisheriger und neuer Verwalter des Guts war ein Diplom-Landwirt.
Wenn ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes einbringt, ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 3/22).
Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsveräußerung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Einkünften führen, seien zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden seien.
Das Finanzgericht durfte im Streitfall die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht verneinen. Die Feststellungen der Vorinstanz reichten allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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