Bei bloßer Enttäuschung über die Leistung eines Hochzeitsfotografen besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dafür müsste eine Körperverletzung vorliegen, d. h. die psychische Beeinträchtigung einen Krankheitswert erreichen. Das entschied das Landgericht Köln (Az. 13 S 36/22).
Der Hochzeitsfotograf hatte dem frisch vermählten Paar einen USB-Stick mit 170 Fotos der Hochzeit überreicht. Das Paar war damit unzufrieden: Ereignisse wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos hätten bei den Motiven gänzlich gefehlt. Die Brautleute klagten und forderten mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld (1.000 Euro pro Person). Das Bildangebot habe Enttäuschung und Trauer bei ihnen ausgelöst. Die Hochzeit werde für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Fotografen „ein Leben lang überschattet“ sein.
Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, die bloße Enttäuschung auch über Wochen hinaus reiche nicht aus für einen Schmerzensgeldanspruch. Dafür müsste der Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt sein und die psychische Beeinträchtigung einen Krankheitswert erreichen. Nach dem Beschluss des Landgerichts zog das Paar seine Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 135 C 227/21) ist damit rechtskräftig.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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