Das Amtsgericht München entschied, dass ein Reisevertrag vom Kläger wirksam storniert wurde und wies die Klage auf Rückerstattung der Stornogebühren ab. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklärungshandlung sei bei fünfmaligem „Verklicken“ nicht gegeben (Az. 275 C 10050/23).
Der Kläger hatte bei der Beklagten zum Preis von 4.548,26 Euro eine 9-tägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Faro (Portugal) gebucht. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Homepage der Beklagten die Reise. Die Beklagte buchte sodann vom Konto des Klägers Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 Euro ab. Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen. Der Kläger behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten. Die Beklagte trug vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle getroffen. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden.
Das Gericht wies die Klage ab. Es bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung der Stornogebühren. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde vom Kläger wirksam storniert. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklärungshandlung nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB sei nicht gegeben. Zwar könne ein solcher beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen gegeben sein. Für die Buchungsstornierung seien hier aber fünf “Klicks” erforderlich gewesen. Ein “Verklicken” bei jedem dieser Schritte sei lebensfremd. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung durch Vertippen sei nicht gegeben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sein müsse, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungsvorgangs eine endgültige Stornierung vornahm – und nicht bloß wie von ihm vorgegeben – eine Umbuchung. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde somit wirksam storniert.
Die Beklagte war zudem berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reisebeginn einen Betrag in Höhe von 3.859,21 Euro als angemessene Entschädigung im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu verlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte schlüssig dargetan habe, dass sie bei der Buchung der einzelnen Leistungen (Flüge und Hotel), jeweils in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen der Reiseleistungen beliefen sich hierbei auf 4.036,29 Euro. Der Kläger könne sich hingegen nicht darauf berufen, er habe einen Anspruch auf Rückerstattung aufgrund Ziffer 9. der AGB der Beklagten. Die pauschale Behauptung des Klägers, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, führe nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten, alternative Lösungen anbieten zu müssen. Insoweit fehle es bereits an einem schlüssigen und konkreten Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige, so wie vom Gesetz gefordert, sei nicht erfolgt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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