Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist (Az. 20 UKI 3/23).
Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik “Kontakt” eine Schaltfläche “Verträge kündigen”. Wählen Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons “Anmelden” abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u. a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Das Gericht entschied, dass der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB verstoße. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer “Kündigungsschaltfläche”, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine “Bestätigungsseite” geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie “jetzt kündigen” enthalte. Die Beklagte habe die “Bestätigungsseite” nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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