Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus allein reichen nicht. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 15 Sa 20/23). Wenn der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig ist, sei der Absender diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Hat der Absender den Weg über das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewählt, so reiche es nicht, wenn er einen Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus der Post vorlege. Damit allein erbringe er noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Hierfür brauche es den Auslieferungsbeleg der Post bzw. eine Kopie davon, weil nur auf diesem Beleg die Unterschrift der Zustellperson bei der Post steht. Wenn eine Kopie dieses Belegs nicht mehr erhältlich sei, falle dies in die Risikosphäre des Absenders.
Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiere der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Post den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe sowie einem persönlichen Namenszeichen. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg werde dann in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt, sodass die genauen Auslieferungsdaten zur Verfügung stünden. Zwar werde das Original des Auslieferungsbelegs beim Scanvorgang zerstört, jedoch könne der Absender bei einem Callcenter der Deutschen Post gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des Scans erhalten. So könne man auch denjenigen Mitarbeiter oder diejenige Mitarbeiterin der Deutschen Post als Zeugen oder Zeugin benennen.
Der Einlieferungsbeleg in Kombination mit dem „Sendungsstatus“ hingegen reichten nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erbringen. Diese belegten nur, dass eine Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt worden sein soll, deren Nummer der Sendungsnummer entspricht. Dies sei mit dem Auslieferungsbeleg nicht gleichwertig. Aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers bzw. der Zustellerin hervor, noch beinhalte er eine technische Reproduktion der Unterschrift, mit der beurkundet wird, dass die Sendung eingeworfen wurde. Nur bei einem Auslieferungsbeleg stehe damit erkennbar ein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson hinter der Angabe der Deutschen Post. Ohne einen solchen fehle es an einer (möglichen) Grundlage für den Vertrauensvorschuss in die Korrektheit der Abläufe und damit auch an einer Grundlage für den Anscheinsbeweis.
Es stelle keine unzumutbare Belastung für einen Absender dar, entweder – wenn er den Weg des Einwurf-Einschreibens durch die Deutsche Post AG gewählt hat – zeitnah eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern oder den aufwendigeren, aber besser nachweisbaren Weg einer Auslieferung per Boten zu wählen. Könne keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post mehr zur Verfügung gestellt werden, weil die Anfragefrist von 15 Monaten nach Auslieferung bereits abgelaufen ist, falle dies in die Risikosphäre des Absenders. Die rechtssicherste Alternative zur Zustellungsform des Einwurf-Einschreibens wäre deshalb weiterhin der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannte Boten, die dann problemlos als Zeugen benannt werden könnten.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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