Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Dies entschied das Bundessozialgericht (Az. B 5 R 3/23 R).
Im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten sei ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen. Damit hat das Bundessozialgericht an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingeführten § 18a Abs. 2a SGB IV festgehalten.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspreche schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese diene als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen werde in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten könne. Abzustellen sei dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sage nach Auffassung der Richter nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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