Das Landgericht München I hat Mieterhöhungen, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgehen, Grenzen gesetzt. Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“) begründen und sei in der Regel nicht zulässig. Dies sei die grundsätzliche rechtliche Einschätzung der 14. Zivilkammer, die für alle Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungen allein zuständig sei (Az. 14 S 3692/24).
Eine Vermieterin hatte einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 mit der Begründung gefordert, seither sei die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich stark gestiegen. Das Amtsgericht hatte ihre Klage abgewiesen. Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von wenig mehr als 3 Prozent sei kein außergewöhnlicher Mietanstieg.
Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Auch die hohe Inflationsrate stelle keine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus dar. Der Verbraucherpreisindex werde auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet. Darauf lasse sich keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 17.09.2024
© Consultdata GmbH - StBG 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.