Ist eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt, weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird, so führt diese sog. Entprägung zu einer Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und zu einer Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage und damit zu einer Änderung der nach der Entprägung erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch der Folgejahre. Die Entprägung ist daher im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der Folgejahre als Lebensvorgang ein Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 4 AO. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 8 K 8119/23).
Wenn das Finanzamt nach einer Außenprüfung infolge der Entprägung von einem Aufgabegewinn und höheren gemeinen Werten der Immobilien und damit materiell-rechtlich verbunden von einer höheren AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen sei und auf einen Rechtsbehelf der Gesellschaft hin diese Besteuerung eines Aufgabegewinns für das Jahr der Entprägung infolge bereits eingetretener Feststellungsverjährung durch ein finanzgerichtliches Urteil aufgehoben werde, berechtige diese geänderte steuerliche Beurteilung der Folgen der Entprägung das Finanzamt zu einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide der Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO und zu einer Korrektur der Vermietungseinkünfte (Rückgängigmachung der vom Finanzamt zu hoch angesetzten AfA, dadurch entsprechend höhere Vermietungseinkünfte).
Die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen bedinge eine Auf- oder Abstockung der Bemessungsgrundlage der AfA bei Vermietung und Verpachtung. Nach einer Entnahme bilde der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dies allerdings nur, wenn die Wirtschaftsgüter mit diesen Werten steuerlich erfasst wurden, d. h., die stillen Reserven durch die Entnahme oder Betriebsaufgabe tatsächlich aufgedeckt und steuerlich erfasst worden sind oder noch erfasst werden können. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO könne auch durch ein finanzgerichtliches Urteil ausgelöst werden und beginne bei Klagestattgabe sowie Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Urteil nicht bereits bei Bekanntgabe der angefochtenen und durch die Klagestattgabe nunmehr aufgehobenen Einspruchsentscheidung, sondern erst mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision. Innerhalb dieser Jahresfrist muss infolge § 44 Abs. 2 FGO zumindest die Einspruchsentscheidung des Bescheides ergangen sein, der nach § 174 Abs. 4 AO geändert wird.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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