Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23).
Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richte sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hänge letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze seien im Ausgangspunkt grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind.
Aufstehende Gehölze könnten aber Scheinbestandteile sein, wenn ihre Verbindung mit dem Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist und die spätere Aufhebung der Verbindung von Anfang an beabsichtigt war. Maßgeblich sei der innere Wille des Einfügenden zu demjenigen Zeitpunkt, in dem die Verbindung (durch Pflanzung oder Aussaat) hergestellt wird. Den Steuerpflichtigen treffe für das Vorhandensein von Scheinbestandteilen die objektive Feststellungslast. Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten Bäumen der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen lasse, gehe das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn beim Verkauf eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der Bäume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie Bäume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der Bäume (80 bis 120 Jahre) auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spreche dies dafür, dass die Vertragschließenden die aufstehenden Bäume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt.
Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass allein die heutige forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes darauf schließen lasse, dass dies auch schon bei Anpflanzung dem Willen des damaligen Grundstückseigentümers entsprochen habe. Auch gebe es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass jeder in Deutschland vorhandene Wald von Menschenhand und von dem Willen getragen, die Bäume bei Hiebreife wieder zu entnehmen, angelegt wurde.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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