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Recht / Sonstige 
Montag, 25.03.2024

Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet unzulässig, wenn Voraussetzungen für konkrete Art der Veröffentlichung nicht vorliegen

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin gegen die Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet stattgegeben. Das Gericht hatte dabei nicht zu prüfen, ob die vom Antragsgegner aufgeführten Mängel tatsächlich gegeben waren, sondern stellte lediglich fest, dass die spezifischen Voraussetzungen für die konkrete Art der Veröffentlichung im Internet nicht vorlagen (Az. 4 B 237/23).

In der Betriebsstätte der Antragstellerin wurden bei einer amtlichen Kontrolle verschiedene Mängel dokumentiert (u. a. bzgl. der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine). Der Antragsgegner beabsichtigte, diese Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) auf der Internetseite www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, welche unter „ekelerregenden” Hygienezuständen hergestellt und gelagert worden bzw. einer „nachteiligen Beeinflussung” ausgesetzt gewesen seien. Die Antragstellerin bestritt das Vorliegen der Mängel und trat der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen.

Nachdem der Antragsgegner während des Gerichtsverfahrens Abstand von der zunächst gewählten Formulierung „ekelerregender Zustände” genommen hatte, untersagte das Gericht die Veröffentlichung des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle nun auch im Übrigen. Das Gericht hatte dabei jedoch nicht zu prüfen, ob die vom Antragsgegner aufgeführten Mängel tatsächlich gegeben waren, sondern stellte lediglich fest, dass die spezifischen Voraussetzungen für die konkrete Art der Veröffentlichung im Internet nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls bei Benennung einzelner Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale sei hierfür erforderlich, dass die Hygienemängel diesen Tatbestandsmerkmalen auch schon in der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs zugeordnet worden seien. Dies habe der Antragsgegner in Bezug auf das in § 3 LMHV (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln) genannte Merkmal der „nachteiligen Beeinflussung” des Lebensmittels „Crushed Eis“ jedoch erst im Nachhinein getan. Bei weiteren Verstößen habe außerdem keine hinreichend sichere Prognose dahingehend getroffen werden können, dass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro für die veröffentlichten Verstöße zu erwarten sei. Auch dies sei aber Voraussetzung für eine Veröffentlichung im Internet. Nicht ausreichend sei es, wenn neben den veröffentlichten lebensmittelrechtlichen Verstößen bei der Betriebskontrolle weitere Regelverstöße festgestellt worden seien, die jedoch nicht veröffentlicht werden sollten bzw. nicht veröffentlicht werden dürften, wenn nur alle (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) Verstöße gemeinsam die Verhängung eines Bußgeldes in der genannten Mindesthöhe erwarten ließen.

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