Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland (hier: USA) ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung – wie behauptet – der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 173/21).
Wenn die Lieferung des erworbenen Luxus-Kfz ausfalle und der Kfz-Händler auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurückerhalte, könne – ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation – die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben sei.
Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage sei allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen. Das Gericht sei hier davon überzeugt, dass die eingelegte Kaufpreisrückforderung zum Zeitpunkt der Einlage objektiv wertlos war und daher nicht mit dem angegebenen Kaufpreis in das Betriebsvermögen des Kfz-Handels eingelegt werden konnte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger spätestens seit dem Zeitpunkt der geplatzten Rückzahlung des Kaufpreises trotz Ankündigung davon ausgehen musste, dass er einem Betrüger aufgesessen war und den Kaufpreis nicht zurückerhalten würde.
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Letzte Änderung: 15.05.2024
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