Wenn es am Urlaubsort aufgrund einer Virus-Pandemie zu behördlich angeordneten Kontaktbeschränkungen kommt, kann dies eine Minderung des Reisepreises um 20 % rechtfertigen. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 37 C 414/20).
Eine Familie verbrachte ihren Sommerurlaub 2020 in Portugal. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es zu behördlich angeordneten Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen, wodurch die Nutzung der Hoteleinrichtungen eingeschränkt war. Der Spielplatz, der Fitness-Raum, das Hallenbad und der Whirlpool durften nicht benutzt werden. Der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag und auch nur für eine begrenzte Personenanzahl nutzbar. Auch konnte das Essen nicht in Form eines Buffets angeboten werden. Vielmehr durfte sich im Essensraum jeweils nur eine Familie aufhalten, wodurch es zu Wartezeiten von bis zu 45 Minuten bei der Essensausgabe kam. Die Familie beanspruchte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung von 20 %.
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Reisepreisminderung bestehe. Die genannten Einschränkungen gingen über das Ausmaß typischer Alltagsbeeinträchtigungen, die ohne Minderung hinzunehmen seien, hinaus. Sie stellten insbesondere keine Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Das Gericht erachtete die Minderungsquote von 20 % für gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung der Reise ergebe sich schon allein aus den Abstandsgeboten und Hygienemaßnahmen. Es sei typischer Inhalt eines Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen. Es liege eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vor, welche die Erholungswirkung eines Urlaubs beeinträchtige. Es spiele zudem keine Rolle, dass entsprechende Beschränkungen in gewissem Umfang auch im Alltag im Heimatland zur selben Zeit bestanden, weil es sich hierbei nicht um eine Urlaubssituation gehandelt hätte.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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