Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Pauschalurlaubsreisende deren Urlaub wegen der COVID 19-Pandemie gestört und letztendlich abgebrochen wurde, den Reisepreis mindern und Erstattung vom Reiseveranstalter verlangen können. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter für den Grund nicht verantwortlich ist (Rs. C-396/21).
Geklagt hatten Pauschalurlaubsreisende aus Deutschland, die Mitte März 2020 ihre im Dezember 2019 gebuchte zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria antraten. Das Amtsgericht München wies deren Klage ab, das Landgericht München legte die Klage dem EuGH vor. Nach nur zwei Tagen Urlaub hatten die spanischen Behörden am 15. März 2020 eine umfassende Ausgangssperre angeordnet sowie alle Strände, Pools und Einrichtungen aller Ferienanlagen auf Gran Canaria gesperrt. Die Reisenden mussten auf ihren Zimmern bleiben und durften die Hotelzimmer nur zum Essen verlassen. Drei weitere Tage später wurden die Reisenden nach Deutschland zurückgebracht.
Der EuGH entschied, dass die Nichterbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter einen Reisemangel darstellt, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Der für die Reise zu viel bezahlte Preis sei daher zurückzuerstatten. Dies leite sich aus der Richtlinie 2015/2302 her, in der es heißt, dass Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtig wird. Beispielhaft werden u. a. Kriegshandlungen sowie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen genannt.
Im konkreten Fall würden die behördlichen Einschränkungen einen Reisemangel darstellen, weil die Leistungen der Pauschalreise nicht erbracht werden konnten. Daraus ergebe sich eine Vertragswidrigkeit. In diesem Fall sei der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er für den Ausfall der Reiseleistung verantwortlich sei. Könne oder wolle er nicht abhelfen, so sei er zur Preisminderung und Schadensersatz verpflichtet. Ein Reisemangel sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein allgemeines Lebensrisiko vorliege. Die Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen stellten nämlich kein solches allgemeines Lebensrisiko dar, anders als etwa das Opfer einer Straftat am Urlaubsort zu werden, was wiederum der Risikosphäre des Reisenden selbst zuzurechnen wäre. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass solche Maßnahmen europaweit getroffen wurden und damit übliche Umstände vorgelegen hätten, die als allgemeines Lebensrisiko anzusehen seien.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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