Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob ein aus der Verschmelzung resultierender Übernahmeverlustbetrag (§ 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG) auch für Anteile anzuwenden ist, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden (Az. III R 37/20).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (UmwStG 2006), nach der ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, sei für im Privatvermögen und im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der übertragenden Körperschaft anwendbar.
Ein für den Abzug des Übernahmeverlusts schädlicher Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liege wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 auch dann vor, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft habe. § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 und § 7 UmwStG 2006 seien weder teleologisch zu reduzieren noch verfassungswidrig, soweit sich bei der Ermittlung des Übernahmeverlusts oder der offenen Rücklagen ausgewirkt habe, dass Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft in unterschiedlicher Höhe passiviert waren.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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