Abbiege- und Überholvorgänge verlangen größte Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern. Wer beim Abbiegen gegen die „doppelte Rückschaupflicht“ verstößt, muss bei einem Unfall überwiegend haften. Der Überholende muss aber bei unklarer Verkehrslage mithaften. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 15 O 46/23).
Auf einer Landstraße kam es zu einem Verkehrsunfall. Ein Auto überholte einen Trecker mit Anhänger, der Trecker bog in diesem Moment links ab und das Auto landete im Graben. Über den genauen Unfallablauf herrschte Uneinigkeit – vor allem zu der Frage, ob der Treckerfahrer vor dem Abbiegen geblinkt hat. Die Fahrerin des Autos verlangte den Ersatz des Schadens.
Das Gericht entschied, die Autofahrerin könne 2/3 ihres Schadens von dem Treckerfahrer ersetzt verlangen. Dieser habe offensichtlich gegen die „doppelte Rückschaupflicht“ verstoßen. Derjenige, der links abbiegen wolle, habe vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Hätte der Treckerfahrer diese Regelung befolgt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Doch auch die Fahrerin des Autos habe sich nicht korrekt verhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Treckerfahrer nach links geblinkt habe. Dies bestätigte ein Zeuge, der hinter den beiden Unfallbeteiligten fuhr. Es habe sich deswegen um eine unklare Verkehrssituation gehandelt, in der im Zweifel auf einen Überholvorgang verzichtet werden müsse. Aus diesem Grund habe die Klägerin 1/3 des Schadens selbst zu zahlen.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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