Wenn sich in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen befinden und der Eigentümer das Haus künftig als Einfamilienhaus selbst nutzen will, sind die entsprechenden Eigenbedarfskündigungen unwirksam, wenn für den Umbau keine Baugenehmigung vorliegt. Es liegt dann eine unzulässige Vorratskündigung vor. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 294/22).
Im Jahr 1936 wurde ein Einfamilienhaus in Hamburg derart umgebaut, dass drei unabhängige Wohnungen entstanden. Im Jahr 2021 plante der nunmehrige Eigentümer des Hauses den Rückbau in ein Einfamilienhaus, um dieses mit seiner Familie selbst zu nutzen. Er kündigte daher sämtlichen Mietparteien wegen Eigenbedarfs. Eine Baugenehmigung für den Umbau hatte der Eigentümer aber noch nicht. Da sich eine Mieterin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Eigentümer Räumungsklage.
Das Gericht gab jedoch der Mieterin Recht. Dem Eigentümer stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Es liege eine unzulässige Vorratskündigung vor, da die Baugenehmigung für den Umbau nicht vorliege. Ohne die Genehmigung sei der Umbau in ein Einfamilienhaus in rechtlich zulässiger Weise nicht umsetzbar. Ein Vermieter dürfe erst dann kündigen, wenn seine Planung ein Stadium erreicht habe, in dem beurteilt werden könne, ob die Verwirklichung des Planes eine Kündigung rechtfertige. Es genüge insofern, dass der Umbau genehmigungsfähig sei und die Genehmigung beantragt wurde, bzw. dies bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu erwarten sei. Eine Kündigung ins Blaue hinein ohne entsprechende verlässliche baustatische und baugenehmigungsrechtliche Vorprüfung sei nicht ausreichend.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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