Wenn nur ein Kandidat bereit ist, die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu übernehmen und die Konditionen annehmbar sind, reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer nur auf diesen Kandidaten. Das Fehlen von Alternativangeboten ist dann unschädlich. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 T 56/23).
Wohnungseigentümer klagten gegen die Nichtbestellung eines Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war verwalterlos und es gab nur einen Kandidaten, der sich zu annehmbaren Konditionen zur Verwaltung bereit erklärt hatte. Die übrigen Wohnungseigentümer verweigerten die Verwalterbestellung mit dem Hinweis, dass keine Alternativangebote vorlagen. Das Amtsgericht hielt die Klage für unbegründet.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Kläger. In einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter. Zwar müssten grundsätzlich bei einer Verwalterbestellung Alternativangebote vorliegen. Wenn aber nur ein Verwalter bereit sei, die Gemeinschaft zu verwalten, und annehmbare Konditionen vorlägen, entspreche dessen Wahl ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümer reduziere sich in einem solchen Fall auf den einen Kandidaten.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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