Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. So entschied das Amtsgericht Konstanz (Az. 4 C 425/22).
Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung seiner Vermieter (Eigentümer) an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssten der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine sog. Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankomme. Es komme auch nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Ohnehin wäre dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage sei erheblich wahrnehmbar. Es liege eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach Ladeboxen privilegiert seien, komme nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügten nicht.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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