Wenn ein Mieter einen Detektiv beauftragt, um den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters zu prüfen, sind die dadurch entstandenen Kosten erstattungsfähig. Voraussetzung ist aber, dass Ermittlungsberichte und Rechnungen vorgelegt werden. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 80 T 489/22).
Eine Wohnungsmieterin beanspruchte im Rahmen eines Räumungsprozesses vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von ca. 1.600 Euro. Der Mieterin wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anschließend wurde sie auf Räumung verklagt. Da die Mieterin Zweifel am Vorliegen des Eigenbedarfs hatte, beauftragte sie einen Detektiv. Das Amtsgericht verneinte einen Erstattungsanspruch. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.
Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Grundsätzlich seien Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen seien. Dies sei hier zwar der Fall gewesen. Insbesondere sei die Beauftragung des Detektivs sachbezogen gewesen, da dessen Vernehmung als Zeuge den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst habe. Die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten scheide aber aus, da es an der Vorlage eines Ermittlungsberichts und einer detaillierten Rechnung fehle. In der Rechnung müssten die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt werden. Daran habe es hier gefehlt.
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Letzte Änderung: 24.07.2023
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